2.2. Im internationalen Kindesschutz bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutze von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) vom 19. Oktober 1996 (vgl. Art 1 Abs. 2 IPRG bzw. Art. 85 Abs. 1 IPRG). Das Haager Kindesschutzübereinkommen ist von der Schweiz genehmigt und ratifiziert worden und am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Für das hier massgebende zweite Land Polen ist das Abkommen am 1. November 2010 in Kraft getreten.