3.2. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 (Postaufgabe) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 3. Juni 2025 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Entscheide. 3.4. Am 30. Juni 2025 reichte die Mutter ihre Beschwerdeantwort ein. 3.5. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 zog die Mutter ihr Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zurück (SF.2024.170). 3.6. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Juli 2025 wurden die Verfahren XBE.2025.39 und XBE.2025.40 vereinigt und neu unter der Verfahrensnummer XBE.2025.39 geführt.