Verfahren betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils (OF.2024.139) eröffnet. Anlässlich der Verhandlung vom 19. Dezember 2024 zog die Mutter mangels Rechtskraft des polnischen Scheidungsurteils vom 25. April 2024 ihren Antrag um Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils zurück und beantragte, dieser sei als Antrag um vorsorgliche Massnahmen zu behandeln (vgl. Protokoll vom 19. Dezember 2024 in OF.2024.139). Das Familiengericht Baden eröffnete daraufhin ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (SF.2024.170).