Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.39/40 / zs (KEMN.2023.2142/2143) Entscheid vom 28. November 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz Vater / A._____, Beschwerde- […] führer Mutter B._____, […] Betroffene C._____, Person 1 […] Betroffene D._____, Person 2 […] Beiständin E._____, […] Anfechtungsge- Entscheide des Familiengerichts Baden vom 12. Februar 2025 genstand in Sachen Änderung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. C._____, geboren am tt.mm.2017, und D._____, geboren am tt.mm.2021, (nachfolgend: die Betroffenen) sind die Kinder der getrennt lebenden Eltern A._____ (Vater) und B._____ (Mutter). Die Kinder sind in Polen geboren. 1.2. Die Mutter begab sich mit den Betroffenen am 23. März 2022 von Polen in die Schweiz, wo sie sich seither befinden. Das Gesuch des Vaters um Rückführung der beiden Kinder nach Polen wies die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit Ent- scheid vom 25. August 2022 (XKL.2022.1) ab. Die vom Vater dagegen er- hobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. Septem- ber 2022 (5A_687/2022) abgewiesen. 1.3. Aufgrund diverser Mitteilungen der Kantonspolizei Aargau betreffend häus- liche Gewalt eröffnete das Familiengericht Baden als Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde (KESB) für die Betroffenen zwei separate Kindes- schutzverfahren (KEMN.2022.1079/1080). Nach Einholung eines Kurzbe- richts der Berufsbeistandschaft […] und der persönlichen Anhörung der El- tern entzog die zuständige Fachrichterin des Familiengerichts Baden als KESB dem Vater mit Verfügungen vom 20. Oktober 2022 vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffenen, ordnete ein begleitetes Besuchsrecht an, welches den Vater dazu berechtigte, die Betroffenen an jedem ersten und dritten Samstag im Monat für fünf Stunden zu besuchen, und errichtete vorsorglich eine Beistandschaft gemäss Art.308 Abs. 1 und 2 ZGB. Mit Entscheiden vom 25. Oktober 2022 bestätigte das Familienge- richt Baden als KESB die vorsorglichen Massnahmen. 1.4. Mit Zwischenbericht vom 20. Dezember 2022 beantragte die damalige Bei- ständin unter anderem, der Vater sei berechtigt zu erklären, die Betroffenen jeden ersten und dritten Samstag im Monat unbegleitet zu sehen, wobei die Übergaben über das BBT [Begleitete Besuchstage Aargau] zu regeln seien. Nachdem die Eltern beide eine Stellungnahme eingereicht hatten und durch die zuständige Fachrichterin angehört worden waren, wies das Familiengericht Baden als KESB den Antrag der Beiständin auf Anordnung eines unbegleiteten Besuchsrechts mit Entscheiden vom 11. April 2023 ab (vgl. KEMN.2022.2453/2454). -3- 2. 2.1. Mit E-Mail vom 24. November 2023 ersuchte der Vater das Familiengericht Baden sinngemäss um Aufhebung des begleiteten Besuchsrechts bzw. be- antragte die Anordnung unbegleiteter Besuche mit begleiteten Übergaben (act. 1 in KEMN.2023.2142). 2.2. Am 11. Januar 2024 reichte die Beiständin eine Stellungnahme zum Ge- such des Vaters ein (act. 8 in KEMN.2023.2142). 2.3. Mit Entscheid vom 26. März 2024 (KEMN.2023.2142) erkannte das Fami- liengericht Baden als KESB: " 1. 1.1. Der Antrag des Kindsvaters auf unbegleitete Besuche mit begleiteten Übergaben wird abgewiesen. 1.2. Das letztmals mit Entscheid vom 11. April 2023 [KEMN.2022.2453] an- geordnete begleitete Besuchsrecht, wonach der Kindsvater C._____ an jedem ersten und dritten Samstag im Monat für fünf Stunden besuchen kann, wird bis zu einem anderslautenden polnischen Entscheid unver- ändert weitergeführt. […]" Betreffend D._____ erliess das Familiengericht Baden als KESB gleichen- tags einen separaten, gleichlautenden Entscheid (KEMN.2023.2143). Die Entscheide konnten dem Vater am 16. Mai 2024 am Schalter des Bezirks- gerichts Baden übergeben werden (vgl. act. 26 in KEMN.2023.2142). 2.4. Am 17. Mai 2024 überbrachte der Vater dem Familiengericht Baden eine Eingabe, in welcher dieser die Anpassung der vorgenannten Entscheide verlangte (act. 27 ff. in KEMN.2023.2142). 2.5. Das Familiengericht Baden als KESB behandelte die Eingabe des Vaters als Begründungsantrag und stellte diesen der Mutter und der Beiständin mit Verfügung vom 21. Mai 2024 zur Kenntnis zu (act. 49 in KEMN.2023.2142). 2.6. Nachdem die Mutter mit Eingabe vom 28. Mai 2024 dem Familiengericht Baden in Ergänzung des polnischen Scheidungsurteils vom 25. April 2024 die Regelung der Kinderbelange beantragt hatte, wurde ein ordentliches -4- Verfahren betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils (OF.2024.139) eröffnet. Anlässlich der Verhandlung vom 19. Dezember 2024 zog die Mutter mangels Rechtskraft des polnischen Scheidungsurteils vom 25. April 2024 ihren Antrag um Ergänzung eines ausländischen Schei- dungsurteils zurück und beantragte, dieser sei als Antrag um vorsorgliche Massnahmen zu behandeln (vgl. Protokoll vom 19. Dezember 2024 in OF.2024.139). Das Familiengericht Baden eröffnete daraufhin ein Verfah- ren betreffend vorsorgliche Massnahmen (SF.2024.170). 2.7. Mit Entscheid vom 12. Februar 2025 (KEMN.2023.2142) zog das Familien- gericht Baden als KESB den Entscheid vom 26. März 2024 (KEMN.2023.2142) in Wiedererwägung und erkannte: " 1. 1.1. Der Antrag des Kindsvaters auf unbegleitete Besuche mit begleiteten Übergaben wird abgewiesen. 1.2. Das letztmals mit Entscheid vom 11. April 2023 [KEMN.2022.2453] an- geordnete begleitete Besuchsrecht, wonach der Kindsvater C._____ an jedem ersten und dritten Samstag im Monat für fünf Stunden besuchen kann, wird bis zu einem anderslautenden Entscheid im summarischen Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen [SF.2024.170] unver- ändert weitergeführt. […]" Betreffend D._____ erliess das Familiengericht Baden als KESB wiederum gleichentags einen separaten, gleichlautenden Entscheid (KEMN.2023.2143). 3. 3.1. Gegen diese ihm gemäss eigenhändig datierter Empfangsbestätigung am 22. April 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheide (vgl. act. 65 in KEMN.2023.2142) erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerde- führer) gleichentags (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1) Erweitern Sie den Fernkontakt auf zweimal pro Woche für 2 Stunden. Mindestens 1 Stunde der 2 Stunden sollte für jedes Kind vorgesehen werden, […] 2) Beaufsichtigte Besuche in der Schweiz streichen […] 3) Planen Sie mindestens einmal im Monat ein ganzes Wochenende lang Besuche bei Ihrem Vater in der Schweiz ein (mit Übernachtungen) […] 4) Vereinbaren Sie mindestens einmal im Monat einen Besuch für ein gan- zes Wochenende bei Ihrem Vater in Polen (mit Übernachtung) […] 5) Obligatorischer [Fremdsprachunterricht] oder 2 Stunden mehr Kommu- nikation mit dem Vater zum Zweck des Sprachunterrichts. […] -5- […] die Ehefrau [soll] in einem neuen Urteil zu einer Geldstrafe verurteilt werden […], weil sie gegen den Gerichtsbeschluss verstossen hat. Alternative, bessere Optionen: 1) Trennen Sie die Kinder 2) Übergabe beider Kinder an den Vater und an die polnische Gerichts- barkeit bis zu einer dauerhaften Lösung mit beaufsichtigten Besuchen in Polen 3) 1 Jahr in Polen, 1 Jahr in der Schweiz Kinderaufenthalt mit […] Fern- unterricht einrichten" 3.2. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 (Postaufgabe) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 3. Juni 2025 auf eine Ver- nehmlassung unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Ent- scheide. 3.4. Am 30. Juni 2025 reichte die Mutter ihre Beschwerdeantwort ein. 3.5. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 zog die Mutter ihr Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zurück (SF.2024.170). 3.6. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Juli 2025 wurden die Ver- fahren XBE.2025.39 und XBE.2025.40 vereinigt und neu unter der Verfah- rensnummer XBE.2025.39 geführt. 3.7. Mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Baden vom 21. Juli 2025 wurde das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (SF.2024.170) als erledigt abgeschrieben. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der -6- Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Novem- ber 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Rechtsmittelinstanz prüft die erstinstanzlichen Entscheide von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt sie neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfol- gend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Vorfrageweise ist die (internationale) Zuständigkeit der erstinstanzlich in- volvierten Behörden zu prüfen. 2.2. Im internationalen Kindesschutz bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Ge- biet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutze von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) vom 19. Oktober 1996 (vgl. Art 1 Abs. 2 IPRG bzw. Art. 85 Abs. 1 IPRG). Das Haager Kin- desschutzübereinkommen ist von der Schweiz genehmigt und ratifiziert worden und am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Für das hier massgebende zweite Land Polen ist das Abkommen am 1. November 2010 in Kraft getre- ten. 2.3. 2.3.1. 2.3.1.1. Nach der Grundregel des Haager Kindesschutzübereinkommens sollten Schutzmassnahmen in Bezug auf Kinder von den Verwaltungsbehörden oder Gerichten des Vertragsstaates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, getroffen werden (Art 5 Abs. 1 HKsÜ). Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Vertragsstaat sind die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zu- ständig (Art. 5 Abs. 2 HKsÜ). Von diesem Grundsatz ausgenommen ist ein- zig das widerrechtliche Verbringen oder Zurückbehalten des Kindes in ei- nem neuen Vertragsstaat gemäss Art. 7 HKsÜ (vgl. LAGARDE, Erläuternder Bericht zu dem Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zustän- digkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zu- sammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Mas- snahmen zum Schutz von Kindern, Rz. 38, abrufbar auf der Website der Haager Konferenz www.hcch.net). -7- 2.3.1.2. Wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes von einem Vertragsstaat in einen anderen zu einem Zeitpunkt wechselt, in dem die Behörden des ers- ten Vertragsstaats mit einem Antrag auf eine Schutzmassnahme befasst sind, gilt der Grundsatz der perpetuatio fori nicht, so dass die Zuständigkeit auf die Behörden des Vertragsstaats des neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes übergeht (vgl. LAGARDE, a.a.O., Rz. 42 sowie BGE 142 III 1 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Ist in einem anderen Vertragsstaat ein An- trag der Eltern des Kindes auf Scheidung, Trennung, Aufhebung oder Nich- tigerklärung der Ehe anhängig, so kann die Behörde am gewöhnlichen Auf- enthaltsort des Kindes jedoch diese Behörde ersuchen, die Zuständigkeit zu übernehmen, um die Schutzmassnahmen zu treffen, die sie für erforder- lich hält oder das Verfahren aussetzen und die Parteien einladen, bei der Behörde dieses anderen Staates einen solchen Antrag zu stellen (Art. 8 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 HKsÜ). Die ersuchte Behörde kann die Zu- ständigkeit anstelle der am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zu- ständigen Behörde übernehmen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies dem Wohl des Kindes dient (Art. 8 Abs. 4 HKsÜ). 2.3.1.3. Unbeschadet der genannten Zuständigkeitsregeln (vgl. Art. 5 bis 9 HKsÜ) können die Behörden eines Vertragsstaates in Ausübung ihrer Zu- ständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Scheidung, Tren- nung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe der Eltern eines Kindes, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat hat, unter bestimmten Voraussetzungen Massnahmen zum Schutz des Kindes treffen (Art. 10 HKsÜ). Bei dieser Zuständigkeit handelt es sich um eine konkurrierende und nicht um eine ausschliessliche. Mit anderen Worten schliesst die Zuständigkeit des eherechtlichen Gerichts (Art. 10 HKsÜ) die Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes (Art. 5 HKsÜ) nicht aus, sondern ergänzt diese (vgl. LAGARDE, a.a.O., Rz. 63). Zwar gilt auch in Fällen mit internationalem Bezug der Grundsatz der Einheit des Scheidungsverfahrens, allerdings unter Vorbehalt internationaler Überein- kommen (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Durch die Verabschiedung der obengenann- ten Zuständigkeitsregeln hat die internationale Rechtsgemeinschaft die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass die Behörde am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes in der Regel besser in der Lage ist, die notwen- digen Beweise zu erheben und sich von der Situation bzw. dem Umfeld des Kindes ein persönliches Bild zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_631/2011 vom 18. Juli 2012 E. 3.2). 2.3.1.4. Wie mit Zuständigkeitskonflikten, welche aufgrund der konkurrierenden Zu- ständigkeiten unter anderem in Scheidungsverfahren entstehen können, umzugehen ist, regelt Art. 13 HKsÜ. Demzufolge darf die nach Art. 5 bis 10 HKsÜ zuständige Behörde über den vor ihr anhängigen Antrag auf -8- Schutzmassnahmen nicht entscheiden, wenn entsprechende Massnah- men bei den Behörden eines anderen Vertragsstaats beantragt worden sind, die in jenem Zeitpunkt nach Art. 5 bis 10 HKsÜ zuständig waren, und über den Antrag noch nicht entschieden wurde. Wenn z. B. ein Scheidungs- verfahren anhängig ist und das Scheidungsgericht ersucht worden ist, über das Sorgerecht des Kindes zu entscheiden, müsste die Behörde des Staa- tes des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, der ein gleicher Antrag von einem der Eltern unterbreitet wurde, davon absehen, über diesen Antrag zu entscheiden. Wenn aber in der gleichen Lage die Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts gebeten wird, eine Kindesschutzmass- nahme zu treffen, kann diese Behörde in der Sache entscheiden, nachdem sie festgestellt hat, dass vor dem Scheidungsgericht ein ähnlicher Antrag nicht anhängig ist (LAGARDE, a.a.O., Rz. 63 und 79). 2.3.2. Die Mutter begab sich am 23. März 2022 mit den Betroffenen in die Schweiz; seit dem tt.mm.2022 sind sie im Bezirk Baden angemeldet (vgl. Entscheide vom 25. August 2022 in XKL.2022.1 sowie Entscheide vom 8. Mai 2023 in KEMN.2023.372/373). Da das Verbringen der Betroffe- nen in die Schweiz nicht widerrechtlich war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_678/2022 vom 23. September 2022), richtet sich die örtliche Zuständig- keit grundsätzlich gemäss Art. 5 Abs. 2 HKsÜ nach dem gewöhnlichen Auf- enthalt der Betroffenen. In Polen ist zwar nach wie vor das Scheidungsver- fahren der Eltern hängig. Das Scheidungsgericht in Polen hat jedoch seine parallele Zuständigkeit gemäss Art. 10 HKsÜ für die Regelung der Kinder- belange als nicht dem Kindeswohl entsprechend verneint (vgl. Beschluss der vorsitzenden Richterin des Bezirksgerichts Q._____ vom 18. April 2024 in Beilage 1 zur Eingabe der Mutter vom 16. Juli 2024 in OF.2024.139). 2.3.3. Zusammengefasst sind die Schweizer Behörden spätestens seit dem Zeit- punkt in dem feststand, dass die Verbringung der Betroffenen in die Schweiz nicht widerrechtlich war, für die Anordnung von Schutzmassnah- men für die Betroffenen grundsätzlich ordentlich zuständig (Art. 5 HKsÜ). Mit Beschluss der vorsitzenden Richterin des Bezirksgerichts Q._____ vom 18. April 2024 (Beilage 1 zur Eingabe der Mutter vom 16. Juli 2024 in OF.2024.139) fiel die konkurrierende Zuständigkeit des Scheidungsge- richts im Bereich der Entscheidung über die elterliche Sorge, den Aufent- haltsort, den Umgang und Lebensunterhalt der Betroffenen sowie den An- trag auf die Sicherung des Umgangs mit den Betroffenen dahin (Art. 10 i.V.m. Art. 13 HKsÜ), womit die Schweizer Behörden seither für sämtliche Schutzmassnahmen i.S. des Haager Kindesschutzübereinkommens aus- schliesslich zuständig sind. -9- 2.4. 2.4.1. Zur sachlichen Zuständigkeit gilt es festzuhalten, dass gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung die KESB am Wohnsitz des Kindes für Anord- nungen betreffend den persönlichen Verkehr sowie Kindesschutzmassnah- men zuständig ist, wenn das ausländische Scheidungsgericht keine Rege- lung über die Kinderbelange getroffen hat und die Ausnahmeregeln i.S.v. Art. 275 Abs. 2 ZGB, Art. 315a Abs. 1 ZGB und Art. 304 Abs. 2 ZPO, wo- nach das Scheidungs-, Eheschutz- oder Unterhaltsgericht für die Regelung der Kinderbelange zuständig ist, nicht zur Anwendung kommt (d.h. insbe- sondere keine Partei ein Verfahren auf Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils angehoben hat, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_40/2014 vom 17. April 2014 E. 4.2 f.). 2.4.2. Nachdem das eherechtliche Verfahren betreffend vorsorgliche Massnah- men (SF.2024.170) im Nachgang zum angefochtenen Wiedererwägungs- entscheid infolge Rückzug des Gesuchs abgeschrieben wurde, ist (soweit bekannt) aktuell kein eherechtliches Gericht mit der Beurteilung der Kinder- belange der Betroffenen befasst. Weiter haben die Parteien (soweit be- kannt) auch kein Verfahren betreffend Kinderunterhalt beim Familienge- richt als Zivilgericht angehoben. In solch einer Konstellation ist gemäss der obenstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Familien- gericht Baden als KESB zur Abänderung bestehender Besuchsrechtsrege- lungen sachlich zuständig. 2.5. Aufgrund des Dargelegten ist das Familiengericht Baden als KESB aktuell für die Beurteilung des Begehrens um Abänderung des Besuchsrechts ört- lich und sachlich zuständig, wobei unklar ist, ob die sachliche Zuständigkeit in Zukunft in Folge der Anhebung einer Unterhaltsklage, eines Eheschutz- gesuchs oder einer Klage auf Ergänzung des ausländischen Scheidungs- urteils auf das Familiengericht als Zivilgericht übergehen wird. 3. 3.1. Das Familiengericht Baden als KESB qualifizierte seine Zuständigkeit bis- her als Dringlichkeitszuständigkeit gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB, welche lediglich Eingriffe vorsorglicher Natur beinhalte und umgehende Be- nachrichtigung der zuständigen Behörde voraussetze (vgl. E. 1.2 der an- gefochtenen Wiedererwägungsentscheide). Mit anderen Worten ging das Familiengericht Baden als KESB davon aus, dass die Kinderbelange im Nachgang zu den getroffenen Entscheiden vom ordentlich zuständigen Ehegericht geregelt würden (vgl. Dispositivziffer 1 der Entscheide vom 25. Oktober 2022 [KEMN.2022.1079/1080] sowie Dispositivziffer 1.2. der Entscheide vom 26. März 2024 bzw. der angefochtenen - 10 - Wiedererwägungsentscheide [KEMN.2023.2142/2143]). Nachdem jedoch aktuell kein eherechtliches Verfahren mehr hängig ist, kann nicht mehr von diesem Szenario ausgegangen werden. Insbesondere vor diesem Hinter- grund ist im nächsten Schritt vorfrageweise zu prüfen, ob die vorinstanzli- chen Verfahren KEMN.2023.2142/2143 den gesetzlichen Anforderungen an ein Kindesschutzverfahren genügen. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB erforscht die Kindes- schutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Hierzu zieht sie die er- forderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise, wo- bei sie eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen kann (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 2 ZGB). Der Grundsatz des recht- lichen Gehörs verpflichtet die Behörden in erster Linie dazu, die Parteien im Rahmen des Verfahrens gebührend anzuhören. Den Parteien ist daher die Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung zu äussern, auch wenn sie sich zu den betreffenden streitigen Tatsachen bereits in ihren Rechtschriften geäussert haben (STAEHLIN/GROLIMUND, Zi- vilprozessrecht, 4. Auflage 2024, § 10 N. 53). Als Teilbereich des rechtli- chen Gehörs nominiert Art. 447 ZGB das (über den verfassungsrechtlichen Minimalstandard gemäss Art. 29 BV hinausgehende) Recht auf eine per- sönliche (d.h. mündliche Anhörung) in Verfahren des Erwachsenenschut- zes. In Verfahren des Kindesschutzes sind die Eltern nach Massgabe von Art. 447 ZGB anzuhören, soweit sie als vom Entscheid betroffene Person einzustufen sind (MARANTA, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auf- lage 2022, N. 1 f. zu Art. 447 ZGB). Aus der Verpflichtung der Behörden, die erheblichen Vorbringen der Parteien zu hören und bei der Entscheidfin- dung angemessen zu berücksichtigen, folgt weiter die Verpflichtung, die Entscheide zu begründen (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 136 I 184 E. 2.2.1). 3.2.2. Vor Erlass der ursprünglichen Entscheide am 26. März 2024 beschränkte sich die Sachverhaltsabklärung des Familiengerichts Baden als KESB da- rauf, eine Stellungnahme der Beiständin einzuholen (vgl. act. 5 ff. in KEMN.2023.2142). Den Parteien wurde diese Stellungnahme vom 11. Ja- nuar 2024 (act. 8 in KEMN.2023.2142) erst zusammen mit den Entscheid- dispositiven vom 26. März 2024 zugestellt (vgl. act. 15 in KEMN.2023.2142), womit sie keine Gelegenheit hatten, vorgängig zum Er- gebnis der gerichtlichen Sachverhaltsabklärung Stellung zu nehmen. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt besonders schwer, da den Par- teien bereits die Verfügung, mit welcher die Beiständin zur Erstattung der Stellungnahme aufgefordert wurde, nicht zugestellt worden ist (vgl. act. 5 ff. in KEMN.2023.2142). Mit anderen Worten war den Parteien noch nicht einmal bekannt, dass der Sachverhalt durch das Familiengericht als KESB abgeklärt wird, vielmehr erhielten sie sofort die Entscheide. - 11 - Weiter wurden die Eltern als von den Entscheiden betroffene Personen in den vorinstanzlichen Verfahren nicht persönlich angehört. Zwar wurde in den Verfahren davor, welche ebenfalls die Beurteilung des Besuchsrechts zum Gegenstand hatten, eine Anhörung durchgeführt (Anhörung vom 20. Oktober 2022 [KEMN.2022.1079/1080] sowie Anhörung vom 30. März 2023 [KEMN.2022.2453/2454]), die letzte Anhörung lag jedoch im Zeit- punkt der ursprünglichen Entscheide (26. März 2024) bereits ein Jahr bzw. im Zeitpunkt der Wiedererwägungsentscheide (12. Februar 2025) knapp zwei Jahre zurück. Insbesondere angesichts dessen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Besuchsrechtsbegleitung ohne ausführliche Begründung in Form einer E-Mail eingegangen ist (vgl. act. 1 in KEMN.2023.2142) und die Mutter im vorinstanzlichen Verfahren keine Stellungnahme eingereicht hat, wäre es zwingend notwendig gewesen, die Parteien (persönlich) anzuhören. Schliesslich erhielten die Parteien rund neun Monate nach Eingang des sinngemässen Begründungsbegehrens des Beschwerdeführers wiederum unvermittelt die angefochtenen begründeten Wiedererwägungsentscheide zugestellt. Begründet wird die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerde- führers um Aufhebung der Besuchsbegleitung mit einer "latenten Entfüh- rungsgefahr" des Beschwerdeführers gegenüber den Betroffenen (E. 2.3 der angefochtenen Wiederwägungsentscheide). Im Rahmen der Wiederer- wägung wird auf den Vorfall vom 6. April 2024, bei dem "viel eher von ei- nem missglückten Entführungsversuch auszugehen [sei], als dass der Va- ter, in der Annahme, er könne seine Kinder auch mal unbegleitet besuchen, spontan in der Nähe des Wohnortes der beiden Kinder erschienen [sei]" (E. 3.2 f.). Diese Begründung verletzt das rechtliche Gehör des Beschwer- deführers in mehrfacher Weise. So handelt es sich insofern um eine nach- geschobene Begründung, als dass sich das Ereignis nach Erlass der ersten Entscheide (26. März 2024) zugetragen hat. Da zwischen der Zustellung des Begründungsantrags des Beschwerdeführers an die Mutter sowie die Beiständin zur Kenntnis (vgl. Verfügung vom 21. Mai 2024, act. 49 in KEMN.2023.2142) und dem Erlass der Wiedererwägungsentscheide (12. Februar 2025) soweit in den Akten ersichtlich keine Verfahrensschritte veranlasst wurden, hatte der Beschwerdeführer keine Gelegenheit, sich im Kindesschutzverfahren zum schwerwiegenden Vorwurf des Entführungs- versuchs bzw. den sich daraus potenziell ergebenden Konsequenzen für sein Besuchsrecht zu äussern. Gemäss den angefochtenen Wiedererwä- gungsentscheiden teilte die Staatsanwaltschaft Baden dem Familiengericht als KESB mit Schreiben vom 8. April 2024 mit, dass eine Strafuntersu- chung gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter Entführung (even- tualiter versuchter Entziehung Minderjähriger) zum Nachteil von D._____ geführt werde (vgl. Aktenzusammenzug Ziff. III/4.1 sowie E. 3.2 der ange- fochtenen Wiedererwägungsentscheide). Die Parteien wurden über dieses Schreiben sowie den darauffolgenden Austausch von Verfahrensakten zwi- schen dem Familiengericht als KESB und den Strafbehörden (vgl. - 12 - Aktenzusammenzug Ziff. III/4.2 bis 7 der angefochtenen Wiedererwä- gungsentscheide ) soweit ersichtlich weder informiert, noch wurden die Do- kumente in den Dossiers der vorinstanzlichen Verfahren (KEMN.2142/2143) abgelegt. Soweit ersichtlich wurden die Akten der Staatsanwaltschaft stattdessen im KE-Dossier von C._____ (KE.2022.626) bei den Eingaben, die keinem Subverfahren zugeordnet werden können, aufbewahrt. Zusammengefasst konnten die Parteien nicht wissen, dass die strafrechtlichen Vorwürfe einen Einfluss auf die Entscheide betreffend das Besuchsrecht haben könnten. Aufgrund des fehlenden Wissens über den Aktenbeizug, der fehlenden Möglichkeit zur Stellungnahme sowie der feh- lenden Anhörung hatten sie keine Gelegenheit, sich zum den Wiedererwä- gungsentscheiden zu Grunde gelegten Sachverhalt zu äussern. Da Straf- verfahren und Kindeschutzverfahren insbesondere unterschiedliche Zwe- cke und Konsequenzen haben (vgl. hierzu GEISER, Was ist die Wahrheit bei hochstreitigen Familienkonflikten? Vorgehen bei mehreren Verfahren zum gleichen Sachverhalt, SJZ 22/2023, S. 1132 ff.), wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Familiengericht als KESB auch nicht durch seine in der Begründung der angefochtenen Wie- dererwägungsentscheide erwähnte Einvernahme als beschuldigte Person (vgl. E. 3.2) gewährt. 3.2.3. Zusammengefasst stellt die gänzlich fehlende Möglichkeit des Beschwer- deführers, sich vor Erlass der in seine Rechtsstellung eingreifenden Ent- scheide zu äussern, eine schwerwiegende Verletzung seines rechtlichen Gehörs dar. 3.3. 3.3.1. Die Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV, zu welchen auch der An- spruch auf rechtliches Gehör zählt (Art. 29 Abs. 2), sind formeller Natur. Das bedeutet, dass sie den Parteien unabhängig von ihrer Berechtigung in der Sache zustehen. Die (unrechtmässige) Nichtgewährung einzelner An- sprüche führt ungeachtet der materiellrechtlichen Beurteilung zur Verfas- sungswidrigkeit des aus dem Verfahren hervorgehenden Entscheides. Die Rechtsfolgen einer solchen Grundrechtsverletzung hängen zum einen von der Art der Verfahrensgarantie und zum andern von der Schwere der Ver- letzung ab. In der Regel führen Verletzungen der Verfahrensrechte – unter dem Vorbehalt der Möglichkeit der nachträglichen Korrektur im Rechtsmit- telverfahren ("Heilung") – zur Aufhebung des Rechtsanwendungsaktes, gravierende Verletzungen ziehen gar dessen Nichtigkeit nach sich (WALD- MANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 7 zu Art. 29 BV). 3.3.2. Vorliegend fällt eine nachträgliche Korrektur im Rechtsmittelverfahren aus- ser Betracht. Die von der Beiständin (als einzige Sachverhaltsabklärung) - 13 - eingeholte Stellungnahme ist bereits mehr als anderthalb Jahre alt und so- mit veraltet. Daher erscheint es nicht sinnvoll, dass die Parteien sich nach- träglich zu dieser äussern. Vielmehr muss der Sachverhalt neu abgeklärt werden. Hierzu erscheint es unter anderem notwendig, bei der Beiständin einen aktuellen Bericht einzuholen und die Akten des Strafverfahrens (for- mell korrekt) beizuziehen. Angesichts des Alters von C._____ gilt es zudem die Durchführung einer Kinderanhörung zu prüfen. Schliesslich ist den El- tern das rechtliche Gehör zum Beweisergebnis zu gewähren. Zusammengefasst braucht es insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich aufgrund des Wegfallens der Zuständigkeit der Ehegerichte nicht mehr um Verfahren vorsorglicher Natur handelt, eingehende Abklärungen, was nicht Aufgabe der zweiten Instanz sein kann. Eine erstmalig durchgeführte Sachverhaltsabklärung durch die zweite Instanz liegt im Weiteren auch nicht im Interesse der Parteien, da ihnen so die Möglichkeit der Beschwer- deführung genommen würde. Die in den Verfahren KEMN.2023.2142 so- wie KEMN.2023.2143 ergangenen Entscheide des Familiengerichts Baden als KESB vom 26. März 2024 sowie deren Wiedererwägungsentscheide vom 12. Februar 2025 sind folglich von Amtes wegen aufzuheben. Das Fa- miliengericht Baden als KESB ist anzuweisen, neu als ordentlich zustän- dige Kindeschutzbehörde ein Verfahren durchzuführen und über den An- trag des Beschwerdeführers um Aufhebung der Besuchsbegleitung zu ent- scheiden. 3.4. Da die mit Beschwerde vom 22. April 2025 angefochten Wiedererwägungs- entscheide von Amtes wegen aufzuheben sind, sind die Beschwerden ge- genstandslos geworden. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind mit Blick auf die groben Ver- fahrensfehler der Vorinstanz auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO) und allfällige Parteientschädigungen sind aus der Staatskasse zu entrichten (vgl. BGE 138 III 471 E. 7). Das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos geworden. 4.2. Der Beschwerdeführer hat weder in seiner Beschwerde noch in seinem An- trag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Antrag auf Par- teientschädigung gestellt oder entschädigungsfähige Aufwände i.S.v. Art. 95 Abs. 3 ZPO geltend gemacht, weshalb ihm keine Parteientschädi- gung auszurichten ist. Das Honorar des Rechtsvertreters der Mutter ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen. Die Grundentschädigung (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT) für die bisher - 14 - unterdurchschnittlich aufwändigen Kindesschutzverfahren ist auf Fr. 2'000.00 festzulegen. Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffe- nen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um Fr. 400.00 zu kürzen. Da die Mutter in den vo- rinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, ist der Rechtsmit- telabzug von 25 % (§ 8 AnwT) nicht einschlägig. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT, Fr. 48.00) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 133.50) ergibt sich für den Rechts- vertreter der Mutter für das obergerichtliche Verfahren somit eine richterlich festgelegte Entschädigung von Fr. 1'781.50. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die in den Verfahren KEMN.2023.2142 sowie KEMN.2023.2143 ergange- nen Entscheide des Familiengerichts Baden als KESB vom 26. März 2024 sowie deren Wiedererwägungsentscheide vom 12. Februar 2025 werden von Amtes wegen aufgehoben. 2. Das Familiengericht Baden als KESB wird angewiesen im Sinne der obigen Erwägung 3.3.2 zu verfahren. 3. Die Beschwerden werden als gegenstandslos von der Verfahrenskontrolle abgeschrieben. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Mutter ihre gerichtlich auf Fr. 1'781.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten.