Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: 1. 1.1. Der Antrag der Mutter auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beschwerdeführer wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. - 15 - 1.2. Das Gesuch der Mutter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.