3.2. Die Parteientschädigung der Mutter ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen. Das Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung beträgt praxisgemäss Fr. 2'000.00. Dieses ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Die Eingabe vom 11. Juli 2025 ist mit einem Zuschlag von 5 % zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 2 AnwT), während die Eingaben vom 4. Juni und 16. Juli 2025 als blosse Korrespondenz nicht zuschlagsberechtigt sind. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, ist gestützt auf § 8 AnwT ein Abzug von 25 % vorzunehmen.