2.6. Aufgrund des Gesagten kann das Rechtsmittelverfahren und die Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache vorliegend nicht abgewartet werden, um das Wohl des Betroffenen zu schützen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. 3.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zudem hat er der anwaltlich vertretenen Mutter eine Parteientschädigung zu leisten.