Dass im vorinstanzlichen Verfahren zwischen dem Eingang der letzten Stellungnahme am 28. Februar 2025 (act. 153 ff. in KEMN.2024.464/II) und dem Erlass des Entscheids am 27. März 2025 beinahe einen Monat verstrich, dürfte an der grossen Auslastung der Familiengerichte liegen und spricht für sich allein noch nicht gegen die Dringlichkeit im vorliegenden Fall. Die Gefährdungsmeldung der J._____ vom 15. Oktober 2025 (act. 3 ff. in KEMN.2025.544) sowie der Verlaufsbericht des Beistands (act. 8 ff. in KEMN.2025.544) deuten zudem klar darauf hin, dass sich die Situation in letzter Zeit verschärft hat, sodass der Fall keinen Aufschub duldet. - 14 -