Massnahmen entgegenzuwirken. Weiter hat der Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer im vorinstanzlichen Verfahren durch seine umfangreichen und zahlreichen Eingaben zumindest mitverantwortet. Auch wenn es ihm verfassungsrechtlich zusteht, sich im Verfahren zu äussern, nimmt er eine Verlängerung des Verfahrens zumindest in Kauf, wenn er im Rahmen der schriftlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs gleich sechs Eingaben einreicht (vgl. Ziff. 2.9 des Aktenzusammenzugs hiervor). Dass im vorinstanzlichen Verfahren zwischen dem Eingang der letzten Stellungnahme am 28. Februar 2025 (act.