2.5. Weiter kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass die lange Abklärungszeit vorliegend gegen die Dringlichkeit spreche. Obwohl bereits im Herbst 2023 die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie die psychologische Begleitung des Betroffenen von Fachpersonen empfohlen wurde (vgl. act. 57 und 77 in KEMN.2022.357 sowie act. 15 f. in KEMN.2024.464/I), hat die Vorinstanz im Sinne der Subsidiarität korrekterweise zuerst versucht, der Kindeswohlgefährdung durch freiwillige (Beratung der Eltern bei der F._____) und mildere (Unterstützung der Eltern durch eine Beistandsperson) Massnahmen entgegenzuwirken.