Insbesondere da die vom Beschwerdeführer als Alternative vorgeschlagene Einschränkung der elterlichen Sorge in medizinischen Belangen in Bezug auf die Einschränkung der elterlichen Rechte keine mildere, sondern eine schärfere Massnahme darstellt. Keine Rolle zur Beurteilung der Prognose in der Hauptsache darf die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mehrfach vorgebrachte Kostenauswirkung der angeordneten Massnahmen spielen. Die Kostenfolgen sind für die Beurteilung der Erforderlichkeit und Eignung von Kindesschutzmassnahmen und somit auch bei der Frage nach der Prognose in der Hauptsache nicht von Relevanz.