act. 8 ff., sowie Beschluss des Familiengerichts Zurzach vom 24. November 2025 in KEMN.2025.544). Vor diesem Hintergrund scheint die Installation der Sozialpädagogischen Familienbegleitung in beiden Haushalten, im Sinne einer Hauptsachenprognose geeignet und erforderlich, der bestehenden Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken. In Anbetracht der kürzlich zumindest zeitweise verzeichneten Verhaltensauffälligkeiten und der seit langem bestehenden starken Belastung infolge des Elternkonflikts sollte der Betroffene zudem dringend psychologisch betreut werden.