121 in KEMN.2024.464/I). Insbesondere der Umstand, dass der Betroffene zumindest zeitweise auch ein auffälliges Verhalten in der Tagesbetreuung (vgl. act. 100 in KEMN.2024.464/II), der Schule (vgl. act. 11 in KEMN.2025.544) und gegenüber dem Beistand (vgl. act. 10 in KEMN.2025.544) zeigte, spricht ebenfalls dafür, dass sich die Herausforderungen im Umgang mit ihm nicht ausschliesslich auf die Mutter-Kind-Be- ziehung beziehen. Zudem besteht das Risiko, dass die Belastung im Familienalltag beim Beschwerdeführer zunehmen könnte, wenn der Beschwerdeführer wie vom Beistand vorgeschlagen (zeitweise) mehr Betreuungszeit übernehmen sollte (vgl. Eingabe des Beistands vom 7. November 2025,