Aufgrund der Aktenlage erscheint jedoch, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. beispielhaft act. 117 in KEMN.2024.464/I), nicht ausgeschlossen, dass er zumindest zeitweise ebenfalls Schwierigkeiten im Umgang mit den Herausforderungen, welche aus dem stressbedingten Verhalten des Betroffenen resultieren, hat bzw. diesen nicht immer kindeswohlgerecht begegnen kann. So gestand er dem Beistand ein, dass er sich anlässlich eines Campingausflugs mit einer Brennnessel vor dem Betroffenen habe schützen müssen, sodass dieser sichtbare Verbrennungen davon getragen habe (act. 117 f. sowie act. 121 in KEMN.2024.464/I).