den Eltern auslösen dürfte (act. 118 sowie 120 in KEMN.2024.464/I). Der behandelnde Kinderarzt führte sodann in seinem Bericht vom 9. September 2024 aus, dass der Betroffene etwas aufsässig und frech sein könne, wenn er gestresst sei (act. 41 in KEMN.2024.464/I). Gemäss den aktuellen Berichten der Fachpersonen (vgl. Gefährdungsmeldung der J._____ vom 15. Oktober 2025 sowie Eingabe des Beistands vom 7. November 2025, act. 3 ff. bzw. act. 8 ff. in KEMN.2025.544) zeigten sich die Verhaltensauffälligkeiten des Betroffenen zwar grossmehrheitlich unter der Obhut der Mutter. Aufgrund der Aktenlage erscheint jedoch, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. beispielhaft act.