So empfahl die J._____ aufgrund des Verhaltens des Betroffenen gar dessen Platzierung in einer Therapiestation zwecks Abklärung (vgl. act. 5 in KEMN.2025.544). Beide Parteien scheinen die Verantwortung für den Elternkonflikt und dessen Auswirkungen auf den Betroffenen nach wie vor ausschliesslich beim anderen Elternteil und nicht bei sich selbst zu sehen (vgl. hierzu repräsentativ den ausufernden Schriftenwechsel im vorinstanzlichen Verfahren, act. 206 ff. in KEMN.2024.464/I sowie act. 5 ff. in KEMN.2024.464/II). Die Parteien scheinen somit in ihrem Elternkonflikt gefangen und nicht in der Lage zu sein, diesen hinter die Interessen des Betroffenen zu stellen.