117 in KEMN.2024.464/I). Diese Feststellungen des Beistands stehen im Widerspruch zur Behauptung des Beschwerdeführers, die Situation habe sich seit 2023 kontinuierlich gebessert, sodass keine Dringlichkeit für die angeordneten Kindesschutzmassnahmen bestehe. Insbesondere die Gefährdungsmeldung der [mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung beauftragten] J._____ vom 15. Oktober 2025 (act. 3 ff. in KEMN.2025.544) sowie der Verlaufsbericht des Beistands (act. 8 ff. in KEMN.2025.544) deuten vielmehr auf eine Verschlechterung der Situation hin. So empfahl die J.___