Sie habe am 10. September 2024 eine Meldung an die KESB erstattet, damit der Betroffene die notwendige psychologische Betreuung erhalte. Dass das Verfahren erst nach rund sechs Monaten habe abgeschlossen werden können, habe nicht zuletzt daran gelegen, dass der Beschwerdeführer dieses mit ausufernden Stellungnahmen in die Länge gezogen habe (Beschwerdeantwort Rz. 8 sowie Stellungnahme vom 11. Juli 2025 Rz. 8). Der Vorinstanz sei beizupflichten, dass der Betroffene aufgrund seiner ausgewiesenen Belastung nunmehr dringend psychologische Begleitung benötige. Die Beauftragung des Beistands, eine psychologische Begleitung für den Betroffenen aufzugleisen, definiere nicht die Form, den