14, 16 und 18). Zudem sei im vorliegenden Fall der Entzug der aufschiebenden Wirkung bereits aufgrund der vielen offenen Fragen, Ungenauigkeiten, Widersprüchlichkeiten und Vorbehalte der Beteiligten betreffend die Notwendigkeit der Massnahme nicht gerechtfertigt. Schliesslich zeige die Tatsache, dass sich die Parteien aktuell in einer Mediation befänden und sich bereit dazu erklärt hätten, die Kinderbelange im Zuge der Erarbeitung einer Scheidungskonvention zu regeln, dass die Parteien miteinander kommunizieren und zugunsten der Familie und des Betroffenen Vereinbarungen treffen könnten und wollten (Stellungnahme vom 25. Juni 2025 Rz. 27).