2.2.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass zwar Schwierigkeiten zwischen den Eltern in der Kommunikation bestünden, jedoch weder von einem hochgradigen Elternkonflikt noch von einem Loyalitätskonflikt mit gravierenden Manipulationsvornahmen der Kindeseltern bzw. einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden müsse. Zwar hätten die Eltern während der Trennungsphase und bis ins Jahr 2023 nicht mehr zugunsten des Kindeswohls kommunizieren können, die Situation habe sich jedoch seit 2023 kontinuierlich verbessert (vgl. Beschwerde Rz. 8 f. sowie 30). Der behandelnde Kinderarzt, die Kindergartenlehrerin sowie die Tagesbetreuung K.__