In diesem Zusammenhang seien sie anzuweisen, kooperativ mit den involvierten Fachpersonen und Fachstellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere die Installation der aufsuchenden Familienbegleitung und das Aufgleisen einer psychologischen Begleitung für den Betroffenen müssten sofort umgesetzt werden können, weshalb der Entzug der aufschiebenden Wirkung im Interesse des Betroffenen liege.