3.2. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 erklärte die Vorinstanz, den Erwägungen im Entscheid vom 27. März 2025 nichts beizufügen zu haben und daher auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2025 beantragte die Mutter: " 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, der Kindsmutter für das Beschwerdeverfahren betreffend aufschiebende Wirkung (XBE.2025.36) einen Prozesskostenvorschuss von vorerst CHF 2'000.00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu leisten.