8. Einer allfälligen Beschwerde bzw. einem allfälligen Begehren um Entscheidbegründung wird die aufschiebende Wirkung entzogen." Der Entscheid wurde den Verfahrensbeteiligten zunächst im Dispositiv (mit einer Kurzerwägung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung) eröffnet, wobei die Zustellung an den Beschwerdeführer am 3. April 2025 erfolgte (act. 171 in KEMN.2024.464). 3. 3.1. Mit Eingabe vom 14. April 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: