6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 7. 7.1. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7.2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Kindsmutter wird nach Eingang der Kostennote in einer separaten Verfügung festgelegt und geht einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Kindsmutter wird darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).