2. Die Eltern werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, zugunsten ihres gemeinsamen Kindes kooperativ mit den involvierten Fachpersonen und Fachstellen zusammenzuarbeiten. 3. Die für C._____ bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird neu mit den nachfolgenden Aufgabenbereichen weitergeführt (neu hinzugekommen = fettgedruckt; nicht mehr gültig = durchgestrichen):