" 1. 1.1. Es wird eine aufsuchende sozialpädagogische Familienbegleitung […] im Haushalt der Kindsmutter und des Kindsvaters für die Mindestdauer von sechs Monaten angeordnet. 1.2. Dem Beistand wird aufgetragen, dem Familiengericht bis zum 30. September 2025 einen Bericht über den Verlauf der Familienbegleitung mit entsprechenden Empfehlungen über die Fortführung oder das Ende der Begleitung einzureichen.