2.9. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 gewährte das Familiengericht Zurzach den Parteien das schriftliche rechtliche Gehör zu den geplanten Massnahmen (act. 297 f. in KEMN.2024.464/I). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 21. Dezember 2024 eine Anfrage um weitere Erläuterungen ein (act. 325 f. in KEMN.2024.464/I). Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 (act. 327 in KEMN.2024.464/I) ersuchte er sinngemäss um Ansetzung einer neuen Frist zur Stellungnahme nach Klärung seiner Fragen aus dem Schreiben vom 21. Dezember 2024. Das Familiengericht Zurzach setzte den Parteien daraufhin erneut eine Frist zur Stellungnahme an (act. 328 in KEMN.2024.464/I).