2.3. Mit Schreiben vom 20. September 2024 teilte das Präsidium des Familiengerichts Zurzach der Mutter mit, dass kein Grund dafür bestehe, eine -3- "Rechtsvertretung" für den Betroffenen einzusetzen (act. 105 in KEMN.2024.464/I). 2.4. Mit Eingabe vom 24. September 2024 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Mutter sei anzuweisen, ihn rechtzeitig über gesundheitlichen Belange zu informieren und ihn in wichtige Entscheidungen einzubinden (act. 106 f. KEMN.2024.464/I). 2.5. Am 22. Oktober 2024 reichte der Beistand eine Stellungnahme ein (act. 110 ff. KEMN.2024.464/I).