Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.36 (KEMN.2024.464) Entscheid vom 8. Januar 2026 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch lic. iur. Silvio Mayer, Rechtsanwalt, […] Mutter B._____, […] vertreten durch MLaw Hannes Streif, Rechtsanwalt, […] Betroffene C._____, Person […] Beistand D._____, […] Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 27. März 2025 genstand Betreff aufschiebende Wirkung -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. C._____ (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm.2019, ist der Sohn von B._____ (nachfolgend: Mutter) und A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer). Der Betroffene steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie der alternierenden elterlichen Obhut (vgl. Entscheid ZSU.2023.251 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 2024). 1.2. Nachdem die Kinderschutzgruppe des Kantonsspitals E._____ am 9. De- zember 2022 eine Gefährdungsmeldung eingereicht hatte (vgl. act. 2 ff. in KEMN.2022.357), eröffnete das Familiengericht Zurzach ein Kindesschutz- verfahren. Da die Eltern sich in der Folge bereit dazu erklärten, auf freiwil- liger Basis das Beratungsangebot der Beratungsstelle F._____ in Anspruch zu nehmen (vgl. act. 31 sowie 38 f. in KEMN.2022.357), wurde das Verfah- ren sistiert (vgl. act. 40 in KEMN.2022.357). Nach Eingang diverser Gefähr- dungsmeldungen (vgl. mittelbare Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei Aargau vom 7. Mai 2023 [act. 45 ff. in KEMN.2022.357], Gesuch um Prü- fung geeigneter Kindesschutzmassnahmen der Klinik G._____ vom 23. Oktober 2023 [act. 74 ff. in KEMN.2022.357] sowie Gefährdungsmel- dung der Kindesmutter vom 24. Oktober 2023 [act. 49 ff. in KEMN.2022.357]) informierte das Familiengericht Zurzach die Eltern mit Schreiben vom 3. November 2023 über die Beendigung der Sistierung des Kindesschutzverfahrens (act. 81 in KEMN.2022.357) und errichtete nach erneuter Anhörung der Eltern (vgl. act. 100 ff. in KEMN.2022.357) mit Ent- scheid vom 30. November 2023 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für den Betroffenen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 10. September 2024 ersuchte die Mutter das Familienge- richt Zurzach um Einsetzung einer Rechtsvertretung für den Betroffenen (vgl. act. 2 ff. in KEMN.2024.464/I). 2.2. Am 19. September 2024 reichte die Kinderschutzgruppe des Kantonsspi- tals E._____ eine Gefährdungsmeldung ein (act. 32 ff. in KEMN.2024.464/I). 2.3. Mit Schreiben vom 20. September 2024 teilte das Präsidium des Familien- gerichts Zurzach der Mutter mit, dass kein Grund dafür bestehe, eine -3- "Rechtsvertretung" für den Betroffenen einzusetzen (act. 105 in KEMN.2024.464/I). 2.4. Mit Eingabe vom 24. September 2024 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Mutter sei anzuweisen, ihn rechtzeitig über gesundheitli- chen Belange zu informieren und ihn in wichtige Entscheidungen einzubin- den (act. 106 f. KEMN.2024.464/I). 2.5. Am 22. Oktober 2024 reichte der Beistand eine Stellungnahme ein (act. 110 ff. KEMN.2024.464/I). 2.6. Mit E-Mail vom 4. November 2024 leitete das Kantonsspital H._____ den Polizeibericht häusliche Gewalt vom 1. November 2024 weiter (act. 177 ff. in KEMN.2024.464/I). 2.7. Am 22. November 2024 wurden die Eltern gemeinsam angehört (act. 191 ff. KEMN.2024.464/I). 2.8. Im Anschluss an die Anhörung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 eine Stellungnahme ein und stellte diverse Anträge (act. 250 ff. in KEMN.2024.464/I). 2.9. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 gewährte das Familiengericht Zurz- ach den Parteien das schriftliche rechtliche Gehör zu den geplanten Mass- nahmen (act. 297 f. in KEMN.2024.464/I). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 21. Dezember 2024 eine Anfrage um weitere Erläuterungen ein (act. 325 f. in KEMN.2024.464/I). Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 (act. 327 in KEMN.2024.464/I) ersuchte er sinngemäss um Ansetzung ei- ner neuen Frist zur Stellungnahme nach Klärung seiner Fragen aus dem Schreiben vom 21. Dezember 2024. Das Familiengericht Zurzach setzte den Parteien daraufhin erneut eine Frist zur Stellungnahme an (act. 328 in KEMN.2024.464/I). Mit Eingabe vom 23. Januar 2025 reichte der Be- schwerdeführer eine weitere umfangreiche Stellungnahme ein (act. 5 ff. in KEMN.2024.464/II). Die Mutter reichte ihre Stellungnahme mit Eingabe vom 24. Januar 2025 ein (act. 91 ff. in KEMN.2024.464/II). Der Beschwer- deführer reichte daraufhin mit Eingabe vom 6. Februar 2025 eine freiwillige Stellungnahme (act. 108 ff. in KEMN.2024.464/II) und mit Eingabe vom 7. Februar 2025 (act. 124 ff. in KEMN.2024.464/II) weitere Unterlagen ein. Die Mutter reichte am 10. Februar 2025 ebenfalls eine freiwillige Stellung- nahme ein (act. 130 ff. in KEMN.2024.464/II). Am 28. Februar 2025 reichte -4- die Mutter eine weitere Stellungnahme ein (act. 153 ff. in KEMN.2024.464/II). 2.10. Der Gemeinderat Q._____ entschied an seiner Sitzung vom 17. Februar 2025, dass er die Massnahme der aufsuchenden Familienbegleitung beim Betroffenen begrüsse und wies darauf hin, dass die Familie nach aktuellem Kenntnisstand über genügend finanzielle Mittel verfüge, um für die Mass- nahme aufzukommen (act. 152 in KEMN.2024.464/II). 2.11. Mit Entscheid vom 27. März 2025 (KEMN.2024.464) erkannte das Famili- engericht Zurzach (nachfolgend: Vorinstanz): " 1. 1.1. Es wird eine aufsuchende sozialpädagogische Familienbegleitung […] im Haushalt der Kindsmutter und des Kindsvaters für die Mindestdauer von sechs Monaten angeordnet. 1.2. Dem Beistand wird aufgetragen, dem Familiengericht bis zum 30. Sep- tember 2025 einen Bericht über den Verlauf der Familienbegleitung mit entsprechenden Empfehlungen über die Fortführung oder das Ende der Begleitung einzureichen. 2. Die Eltern werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, zu- gunsten ihres gemeinsamen Kindes kooperativ mit den involvierten Fachpersonen und Fachstellen zusammenzuarbeiten. 3. Die für C._____ bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird neu mit den nachfolgenden Aufgabenbereichen weitergeführt (neu hinzugekommen = fettgedruckt; nicht mehr gültig = durchgestri- chen): a) C._____ als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen; b) die gesamte Entwicklung von C._____ zu begleiten und zu über- wachen (inkl. Teilnahme an Standortgesprächen und Einsicht in Arzt- und Therapieberichte, falls angezeigt); c) die Eltern zu unterstützen, Entscheide in Bezug auf eine gesunde Entwicklung die Gesundheit von C._____ zum Wohle ihres Kin- des treffen zu können; d) die Eltern zu unterstützen, die mit Eheschutzentscheid des Fami- liengerichtspräsidiums Zurzach vom 7. August 2023 genehmigte Vereinbarung zwischen den Eltern einzuhalten und umzusetzen; e) eine aufsuchende Familienbegleitung […] je im Haushalt bei- der Elternteile aufzugleisen und die Eltern bei Fragen zur Fi- nanzierung zu unterstützen (inkl. Teilnahme an den entspre- chenden Standortgesprächen); f) eine psychologische Begleitung (vorzugsweise familiensys- temische Therapie) für C._____ aufzugleisen und die Eltern bei Finanzierungsfragen zu unterstützen; -5- g) den involvierten Fachpersonen und Fachstellen als Ansprechper- son zur Verfügung zu stehen. 4. Dem Beistand wird für seine Arbeit gedankt und er wird in seinem Amt bestätigt. 5. Dem Beistand wird aufgetragen, dem Familiengericht innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids die alte Ernennungsurkunde zu re- tournieren. 6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 7. 7.1. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7.2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Kindsmut- ter wird nach Eingang der Kostennote in einer separaten Verfügung festgelegt und geht einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Kindsmut- ter wird darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 8. Einer allfälligen Beschwerde bzw. einem allfälligen Begehren um Ent- scheidbegründung wird die aufschiebende Wirkung entzogen." Der Entscheid wurde den Verfahrensbeteiligten zunächst im Dispositiv (mit einer Kurzerwägung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung) eröffnet, wobei die Zustellung an den Beschwerdeführer am 3. April 2025 erfolgte (act. 171 in KEMN.2024.464). 3. 3.1. Mit Eingabe vom 14. April 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Dispositiv-Ziffer 8 des Ent- scheids des Bezirksgerichts Zurzach vom 27. März 2025 im Verfah- ren KE.2022.00375, KEMN.2024.464 aufzuheben und die aufschie- bende Wirkung einer allfälligen Beschwerde bzw. dem Begehren um Entscheidbegründung in der Hauptsache zu bestätigen. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % bzw. 8.1 % MWST zu Lasten des Staates." -6- 3.2. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 erklärte die Vorinstanz, den Erwägungen im Entscheid vom 27. März 2025 nichts beizufügen zu haben und daher auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2025 beantragte die Mutter: " 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, der Kindsmutter für das Be- schwerdeverfahren betreffend aufschiebende Wirkung (XBE.2025.36) einen Prozesskostenvorschuss von vorerst CHF 2'000.00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu leisten. 4. Eventualiter sei der Kindsmutter im Beschwerdeverfahren betreffend aufschiebende Wirkung (XBE.2025.36) die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin I._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- führers (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." 3.4. Am 4. Juni 2025 reichte die Mutter weitere Unterlagen zur Darlegung ihrer finanziellen Situation ein. 3.5. Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 (Postaufgabe: 26. Juni 2025) reichte der Beschwerdeführer eine freigestellte Stellungnahme ein. 3.6. Die Mutter reichte mit Eingabe vom 11. Juli 2025 eine freigestellte Stellung- nahme ein. 3.7. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 beantragte die Mutter, MLaw Hannes Streif zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. 3.8. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 stellte [die mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung beauftragte] J._____ dem zuständigen Beistand sowie der Vorinstanz eine Gefährdungsmeldung zu (act. 2 ff. in KEMN.2025.544). Die Vorinstanz eröffnete daraufhin unter der Verfahrensnummer KEMN.2025.544 ein neues Kindesschutzverfahren. -7- 3.9. Am 7. November 2025 reichte der Beistand der Vorinstanz einen Verlaufs- bericht ein (act. 8 ff. in KEMN.2025.544). 3.10. Mit Beschluss vom 24. November 2025 sistierte die Vorinstanz das Verfah- ren KEMN.2025.544 bis am 31. Mai 2026. 3.11. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 zog die Instruktionsrichterin der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kan- tons Aargau die Akten des Verfahrens KEMN.2025.544 bei. 3.12. Am 11. Dezember 2025 erfolgte eine weitere Eingabe des Beschwerdefüh- rers. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 41 Abs. 1 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Der Beschwerdeführer ist als Vater des Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den von der Vorinstanz verfügten Ent- zug der aufschiebenden Wirkung. 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz begründet den Entzug der aufschiebenden Wirkung in ihrer Kurzerwägung im Wesentlichen damit, dass das Verhältnis zwischen den -8- Eltern hochkonflikthaft sei, sich dies negativ auf den Betroffenen auswirke und sich die Situation seit der Errichtung der Beistandschaft am 30. No- vember 2023 nicht nachhaltig zum Positiven gewendet habe. Für das Fa- miliengericht sei klar, dass beide Elternteile in Bezug auf ihre Elternschaft Unterstützung benötigten. Entsprechend sei in beiden Haushalten eine auf- suchende sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren. Weiter benötige der Betroffene aufgrund seiner ausgewiesenen Belastung nun- mehr dringend psychologische Begleitung, damit er im Spannungsfeld zwi- schen den Eltern Unterstützung erfahren und gestärkt werden könne. Ent- sprechend seien die Aufgaben der bestehenden Beistandschaft den neuen Umständen anzupassen. In Bezug auf die anstehenden Gesundheitsent- scheide sollten die Eltern befähigt werden, diese zum Wohle des Betroffe- nen selbst zu fällen. In diesem Zusammenhang seien sie anzuweisen, ko- operativ mit den involvierten Fachpersonen und Fachstellen zusammenzu- arbeiten. Insbesondere die Installation der aufsuchenden Familienbeglei- tung und das Aufgleisen einer psychologischen Begleitung für den Betroffe- nen müssten sofort umgesetzt werden können, weshalb der Entzug der aufschiebenden Wirkung im Interesse des Betroffenen liege. 2.2.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass zwar Schwierigkeiten zwischen den Eltern in der Kommunikation bestünden, je- doch weder von einem hochgradigen Elternkonflikt noch von einem Loyali- tätskonflikt mit gravierenden Manipulationsvornahmen der Kindeseltern bzw. einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden müsse. Zwar hät- ten die Eltern während der Trennungsphase und bis ins Jahr 2023 nicht mehr zugunsten des Kindeswohls kommunizieren können, die Situation habe sich jedoch seit 2023 kontinuierlich verbessert (vgl. Beschwerde Rz. 8 f. sowie 30). Der behandelnde Kinderarzt, die Kindergartenlehrerin sowie die Tagesbetreuung K._____ bescheinigten dem Betroffenen eine unauffällige, stabile und altersgerechte Entwicklung (Beschwerde Rz. 10 ff., 23 ff. sowie 31). Gemäss Kinderarzt zeige der Betroffene keinerlei An- zeichen für eine anhaltende Belastung durch den Trennungskonflikt, der bis auf "nachtrennungsüblichen" Differenzen (hauptsächlich im medizini- schen Bereich) überwunden sei (Beschwerde Rz. 14). Im Kern seien sich die Eltern betreffend medizinische Betreuung und Behandlung nicht einig, im Grundsatz gehe es dabei um das Thema Mandeloperation und psycho- logische Behandlung (Beschwerde Rz. 15 f.). Zwar seien die einzelnen Massnahmen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, jedoch könne im Sinne einer Prognose in der Hauptsache festgehalten werden, dass die Vorinstanz der Problematik mit milderen, dem Zweck angemesseneren Mit- teln und zudem "weitaus kostengünstigeren Massnahmen" beizukommen habe (vgl. Beschwerde Rz. 17, 31 f. und 36). Mit Sicht auf die lange Abklärungszeit sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz den Aufschub der entschiedenen Massnahmen nicht mehr -9- für möglich bzw. eine besondere Dringlichkeit betreffend psychologische Begleitung oder andere Massnahmen als gegeben erachte. Es bestehe keine Notwendigkeit, den Entscheid sofort zu vollziehen, und die Interessen an einem sofortigen Vollzug des Entscheids überwögen die Interessen des Beschwerdeführers, den begründeten Entscheid der Vorinstanz von der Rechtsmittelinstanz überprüfen zu lassen und die Einwände gegen die ver- fügte Massnahme geltend zu machen, nicht (Beschwerde, Rz. 35 und 37 ff. sowie Stellungnahme vom 25. Juni 2025 Rz. 14, 16 und 18). Zudem sei im vorliegenden Fall der Entzug der aufschiebenden Wirkung bereits aufgrund der vielen offenen Fragen, Ungenauigkeiten, Widersprüchlichkeiten und Vorbehalte der Beteiligten betreffend die Notwendigkeit der Massnahme nicht gerechtfertigt. Schliesslich zeige die Tatsache, dass sich die Parteien aktuell in einer Mediation befänden und sich bereit dazu erklärt hätten, die Kinderbelange im Zuge der Erarbeitung einer Scheidungskonvention zu re- geln, dass die Parteien miteinander kommunizieren und zugunsten der Fa- milie und des Betroffenen Vereinbarungen treffen könnten und wollten (Stellungnahme vom 25. Juni 2025 Rz. 27). 2.2.3. Die Mutter wiederum bestreitet in ihrer Beschwerdeantwort, dass sich die Situation zwischen den Eltern seit ihrer Trennung im Sommer 2023 ent- spannt habe. So habe die Psychologin des Kantonsspitals E._____ anläss- lich des Vorfalls vom 15. September 2024 festgehalten, dass beim Betroffe- nen ein sehr grosser Loyalitätskonflikt bestehe (Beschwerdeantwort Rz. 4 ff.). Sie habe am 10. September 2024 eine Meldung an die KESB erstattet, damit der Betroffene die notwendige psychologische Betreuung erhalte. Dass das Verfahren erst nach rund sechs Monaten habe abge- schlossen werden können, habe nicht zuletzt daran gelegen, dass der Be- schwerdeführer dieses mit ausufernden Stellungnahmen in die Länge ge- zogen habe (Beschwerdeantwort Rz. 8 sowie Stellungnahme vom 11. Juli 2025 Rz. 8). Der Vorinstanz sei beizupflichten, dass der Betroffene auf- grund seiner ausgewiesenen Belastung nunmehr dringend psychologische Begleitung benötige. Die Beauftragung des Beistands, eine psychologische Begleitung für den Betroffenen aufzugleisen, definiere nicht die Form, den Rahmen und die Dauer der Therapie, vielmehr seien diese durch die vom Beistand beauftragte Fachperson zu bestimmen (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 9 ff.). Der Beistand habe anlässlich der Anhörung vom 22. November 2022 ausgeführt, dass es die SPF [Sozialpädagogische Familienbeglei- tung] brauche, damit jemand in beiden Elternhäusern Einblick habe, die Unterschiede erkenne und daran arbeiten könne. Diese Unterstützung sei schon seit der Trennung der Eltern im Herbst 2023 notwendig und ein Zu- warten bis zur Entscheidbegründung und Beurteilung durch die obere In- stanz sei nicht im Interesse des Betroffenen (Beschwerdeantwort Rz. 12). Die Parteien könnten nach wie vor nicht miteinander kommunizieren. Der Beschwerdeführer dränge sie seit einem Jahr zu einer Scheidung, die Kom- munikation laufe einzig über die Mediatorin und der Beschwerdeführer - 10 - habe die Mediation bereits einmal abgebrochen, weil sie nicht auf sämtliche seiner Forderungen eingegangen sei (Stellungnahme vom 11. Juli 2025 Rz. 21). 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450c ZGB hat eine Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gericht- liche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Ein Entzug der aufschie- benden Wirkung erfolgt nur im Ausnahmefall und muss sich mit den Be- sonderheiten des konkreten Falles begründen lassen. Er kommt nur bei Dringlichkeit und bei Gefahr im Verzug in Frage (GEISER, in: Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 450c ZGB). In Fällen, welche keinen Aufschub dulden, ist die Option, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, denn auch keine blosse Möglich- keit, sondern Pflicht. Jedoch ist im Einzelfall eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung gilt als vorsorgliche Massnahme, die im sum- marischen Verfahren zu beurteilen ist. Die Voraussetzungen des Entzugs müssen folglich glaubhaft sein (MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 2 und 11 zu Art. 445 ZGB). 2.3.2. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbe- hörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Es handelt sich bei der Anordnung einer entsprechenden Massnahme um keine Sanktion, sondern sie hat einzig zum Ziel, der Gefährdung des Kindeswohls zu be- gegnen (BREITSCHMID, in: in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 4 zu Art. 307 ZGB). Behördliche Massnahmen kommen in Anwen- dung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 389 Abs. 2 ZGB) grundsätzlich nur subsidiär zur Anwendung und müssen je- weils geeignet, d.h. tauglich, zur Behebung oder Eindämmung der festge- stellten Kindeswohlgefährdung sein (CATIENI/BLUM, in: Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 15.22 und 15.24). 2.4. 2.4.1. Aus den umfangreichen Akten der Vorinstanz geht hervor, dass der Be- troffene seit mehreren Jahren unter dem Druck eines hochstrittigen Eltern- konflikts steht (vgl. hierzu beispielhaft act. 14 f. in KEMN.2024.464/I). - 11 - Dieser Elternkonflikt und die dahinterstehende Dynamik werden vom Bei- stand detailliert in seinen Stellungnahmen vom 22. Oktober 2024 (act. 110 ff. in KEMN.2024.464/I) sowie vom 7. November 2025 (act. 8 ff. in KEMN.2025.544) beschrieben. Dabei zeigt sich, dass der Konflikt nicht nur den Themenbereich Gesundheit, sondern diverse weitere Belange wie die Betreuungszeiten, finanzielle Fragen sowie die grundsätzliche gegensei- tige Unterstellung von "Boshaftigkeit" beinhaltet. Die Vielzahl an Problem- stellungen und Themen erschwert gemäss Einschätzung des Beistands die kontinuierliche Arbeit an der Elternkommunikation (act. 117 in KEMN.2024.464/I). Diese Feststellungen des Beistands stehen im Wider- spruch zur Behauptung des Beschwerdeführers, die Situation habe sich seit 2023 kontinuierlich gebessert, sodass keine Dringlichkeit für die ange- ordneten Kindesschutzmassnahmen bestehe. Insbesondere die Gefähr- dungsmeldung der [mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung be- auftragten] J._____ vom 15. Oktober 2025 (act. 3 ff. in KEMN.2025.544) sowie der Verlaufsbericht des Beistands (act. 8 ff. in KEMN.2025.544) deu- ten vielmehr auf eine Verschlechterung der Situation hin. So empfahl die J._____ aufgrund des Verhaltens des Betroffenen gar dessen Platzierung in einer Therapiestation zwecks Abklärung (vgl. act. 5 in KEMN.2025.544). Beide Parteien scheinen die Verantwortung für den Elternkonflikt und des- sen Auswirkungen auf den Betroffenen nach wie vor ausschliesslich beim anderen Elternteil und nicht bei sich selbst zu sehen (vgl. hierzu repräsen- tativ den ausufernden Schriftenwechsel im vorinstanzlichen Verfahren, act. 206 ff. in KEMN.2024.464/I sowie act. 5 ff. in KEMN.2024.464/II). Die Parteien scheinen somit in ihrem Elternkonflikt gefangen und nicht in der Lage zu sein, diesen hinter die Interessen des Betroffenen zu stellen. Die gesunde Entwicklung des Betroffenen erscheint dadurch offensichtlich ge- fährdet und es besteht Dringlichkeit, dieser Negativspirale zu begegnen, damit hoffentlich zukünftig schwerwiegendere Massnahmen verhindert werden können. 2.4.2. Wie der Beschwerdeführer korrekt ausführt, bilden die von der Vorinstanz angeordneten einzelnen Massnahmen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Dennoch kann festgehalten werden, dass die oben beschriebene Entwicklung im Rahmen der Hauptsachenprognose zu be- rücksichtigen ist. Die beschriebene Hochstrittigkeit deutet klar darauf hin, dass sich der Elternkonflikt bzw. die dadurch resultierende Belastung des Betroffenen auf den Familienalltag auswirkt. So ist es gemäss dem Bei- stand unwahrscheinlich, dass die Eltern bei all ihren Konfliktthemen emoti- onal ausgeglichen und unbelastet ihren Alltag mit dem Betroffenen durch- leben und nichts von Ärger über den jeweils anderen spürbar sei (act. 120 in KEMN.2024.464/I). Auch berichtete der Beistand, dass das Bedürfnis der Eltern, sich mit Fotodokumenten gegen den anderen zu wappnen, ihnen wichtiger erscheine als das Wohlbefinden des Betroffenen, bei dem dies Schuldgefühle, Loyalitätsdruck und Angst vor erneutem Streit zwischen - 12 - den Eltern auslösen dürfte (act. 118 sowie 120 in KEMN.2024.464/I). Der behandelnde Kinderarzt führte sodann in seinem Bericht vom 9. Septem- ber 2024 aus, dass der Betroffene etwas aufsässig und frech sein könne, wenn er gestresst sei (act. 41 in KEMN.2024.464/I). Gemäss den aktuellen Berichten der Fachpersonen (vgl. Gefährdungsmeldung der J._____ vom 15. Oktober 2025 sowie Eingabe des Beistands vom 7. November 2025, act. 3 ff. bzw. act. 8 ff. in KEMN.2025.544) zeigten sich die Verhaltensauf- fälligkeiten des Betroffenen zwar grossmehrheitlich unter der Obhut der Mutter. Aufgrund der Aktenlage erscheint jedoch, entgegen den Ausführun- gen des Beschwerdeführers (vgl. beispielhaft act. 117 in KEMN.2024.464/I), nicht ausgeschlossen, dass er zumindest zeitweise ebenfalls Schwierigkeiten im Umgang mit den Herausforderungen, welche aus dem stressbedingten Verhalten des Betroffenen resultieren, hat bzw. diesen nicht immer kindeswohlgerecht begegnen kann. So gestand er dem Beistand ein, dass er sich anlässlich eines Campingausflugs mit einer Brennnessel vor dem Betroffenen habe schützen müssen, sodass dieser sichtbare Verbrennungen davon getragen habe (act. 117 f. sowie act. 121 in KEMN.2024.464/I). Insbesondere der Umstand, dass der Betroffene zu- mindest zeitweise auch ein auffälliges Verhalten in der Tagesbetreuung (vgl. act. 100 in KEMN.2024.464/II), der Schule (vgl. act. 11 in KEMN.2025.544) und gegenüber dem Beistand (vgl. act. 10 in KEMN.2025.544) zeigte, spricht ebenfalls dafür, dass sich die Herausfor- derungen im Umgang mit ihm nicht ausschliesslich auf die Mutter-Kind-Be- ziehung beziehen. Zudem besteht das Risiko, dass die Belastung im Fami- lienalltag beim Beschwerdeführer zunehmen könnte, wenn der Beschwer- deführer wie vom Beistand vorgeschlagen (zeitweise) mehr Betreuungszeit übernehmen sollte (vgl. Eingabe des Beistands vom 7. November 2025, act. 8 ff., sowie Beschluss des Familiengerichts Zurzach vom 24. Novem- ber 2025 in KEMN.2025.544). Vor diesem Hintergrund scheint die Installa- tion der Sozialpädagogischen Familienbegleitung in beiden Haushalten, im Sinne einer Hauptsachenprognose geeignet und erforderlich, der beste- henden Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken. In Anbetracht der kürz- lich zumindest zeitweise verzeichneten Verhaltensauffälligkeiten und der seit langem bestehenden starken Belastung infolge des Elternkonflikts sollte der Betroffene zudem dringend psychologisch betreut werden. Ohne kooperative Zusammenarbeit der Eltern mit den involvierten Fach- personen und Fachstellen können die angeordneten Kindesschutzmass- nahmen keine Früchte tragen. Die Akten deuten darauf hin, dass die Eltern die Fachpersonen in der Vergangenheit zumindest teilweise versucht ha- ben, auf ihre Seite zu ziehen, indem sie beispielsweise selbständig eine unverhältnismässige Anzahl an Berichten angefordert haben, mit denen sie ihre Ansicht stützen wollten. Die Anweisung an die Eltern, kooperativ mit den involvierten Fachpersonen und Fachstellen zusammenzuarbeiten, er- weist sich insbesondere vor diesem Hintergrund als sinnvoll und ist sofort umzusetzen. - 13 - 2.4.3. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Prognose in der Hauptsache, dass die Vorinstanz der Problematik mit milderen, dem Zweck angemesse- neren Mitteln und zudem "weitaus kostengünstigeren Massnahmen" beizu- kommen habe (vgl. Beschwerde Rz. 17, 31 f. und 36), kann nicht gefolgt werden. Insbesondere da die vom Beschwerdeführer als Alternative vorge- schlagene Einschränkung der elterlichen Sorge in medizinischen Belangen in Bezug auf die Einschränkung der elterlichen Rechte keine mildere, son- dern eine schärfere Massnahme darstellt. Keine Rolle zur Beurteilung der Prognose in der Hauptsache darf die vom Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde mehrfach vorgebrachte Kostenauswirkung der angeordneten Massnahmen spielen. Die Kostenfolgen sind für die Beurteilung der Erfor- derlichkeit und Eignung von Kindesschutzmassnahmen und somit auch bei der Frage nach der Prognose in der Hauptsache nicht von Relevanz. Zu- dem geht das Interesse an der Wahrung des Kindeswohls den finanziellen Interessen der Eltern klarerweise vor. 2.5. Weiter kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass die lange Abklärungszeit vorliegend gegen die Dringlichkeit spreche. Obwohl bereits im Herbst 2023 die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie die psychologische Begleitung des Betroffenen von Fachpersonen empfohlen wurde (vgl. act. 57 und 77 in KEMN.2022.357 sowie act. 15 f. in KEMN.2024.464/I), hat die Vorinstanz im Sinne der Subsidiarität korrekterweise zuerst versucht, der Kindeswohl- gefährdung durch freiwillige (Beratung der Eltern bei der F._____) und mil- dere (Unterstützung der Eltern durch eine Beistandsperson) Massnahmen entgegenzuwirken. Weiter hat der Beschwerdeführer die lange Verfahrens- dauer im vorinstanzlichen Verfahren durch seine umfangreichen und zahl- reichen Eingaben zumindest mitverantwortet. Auch wenn es ihm verfas- sungsrechtlich zusteht, sich im Verfahren zu äussern, nimmt er eine Ver- längerung des Verfahrens zumindest in Kauf, wenn er im Rahmen der schriftlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs gleich sechs Eingaben einreicht (vgl. Ziff. 2.9 des Aktenzusammenzugs hiervor). Dass im vo- rinstanzlichen Verfahren zwischen dem Eingang der letzten Stellungnahme am 28. Februar 2025 (act. 153 ff. in KEMN.2024.464/II) und dem Erlass des Entscheids am 27. März 2025 beinahe einen Monat verstrich, dürfte an der grossen Auslastung der Familiengerichte liegen und spricht für sich al- lein noch nicht gegen die Dringlichkeit im vorliegenden Fall. Die Gefähr- dungsmeldung der J._____ vom 15. Oktober 2025 (act. 3 ff. in KEMN.2025.544) sowie der Verlaufsbericht des Beistands (act. 8 ff. in KEMN.2025.544) deuten zudem klar darauf hin, dass sich die Situation in letzter Zeit verschärft hat, sodass der Fall keinen Aufschub duldet. - 14 - 2.6. Aufgrund des Gesagten kann das Rechtsmittelverfahren und die Rechts- kraft des Entscheids in der Hauptsache vorliegend nicht abgewartet wer- den, um das Wohl des Betroffenen zu schützen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. 3.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zudem hat er der anwaltlich vertre- tenen Mutter eine Parteientschädigung zu leisten. 3.2. Die Parteientschädigung der Mutter ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen. Das Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren betreffend auf- schiebende Wirkung beträgt praxisgemäss Fr. 2'000.00. Dieses ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Die Eingabe vom 11. Juli 2025 ist mit einem Zuschlag von 5 % zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 2 AnwT), während die Eingaben vom 4. Juni und 16. Juli 2025 als blosse Korrespondenz nicht zuschlagsberechtigt sind. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, ist gestützt auf § 8 AnwT ein Abzug von 25 % vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagener- satzes von 3 % (Fr. 38.25; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 106.35) sind die der Mutter entstandenen Parteikosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht somit richterlich auf Fr. 1'419.60 festzusetzen. 3.3. Die Mutter verlangt für das Beschwerdeverfahren einen Prozesskostenvor- schuss in Höhe von Fr. 2'000.00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, bzw. eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Ob- siegen der Mutter sind diese Anträge gegenstandslos geworden. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: 1. 1.1. Der Antrag der Mutter auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beschwerdeführer wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. - 15 - 1.2. Das Gesuch der Mutter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Mutter eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'419.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.