5. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 200.00 sind bei diesem Ausgang gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Beschwerdeführern aufzuerlegen. -5- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.