4. Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbetätigung. Zwar stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführern den Entscheid vom 9. Januar 2025 nochmals mit A-Post zu (act. 85 im Verfahren KEMN.2024.595 bzw. act. 83 im Verfahren KEMN.2024.596). Im Begleitbrief wies sie die Beschwerdeführer jedoch explizit und in Fettschrift darauf hin, dass die durch die eingeschriebene Sendung ausgelöste, bereits laufende Frist davon nicht tangiert werde. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.