Soweit sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzen, bringen sie sinngemäss vor, der Grund dafür, dass sie die eingeschriebene Sendung mit dem Entscheid vom 9. Januar 2025 nicht abgeholt hätten, sei eine "erhebliche Übelkeit" des Beschwerdeführers gewesen. Per A-Post hätten sie den Entscheid am 31. Januar 2025 erhalten. Soweit verständlich machen die Beschwerdeführer geltend, dass sie die Frist für die Beschwerdebegründung eingehalten hätten, wenn ihnen der Entscheid mit A-Post zugestellt worden wäre.