3. Die Beschwerde enthält unter anderem Ausführungen dazu, dass die Beschwerdeführer unzufrieden mit ihrer Beistandschaft sind. Dies ist allerdings für die Frage, ob sie ihr Begehren um Begründung des Entscheids vom 9. Januar 2025 (mit welchem die Aufhebung dieser Beistandschaft abgelehnt worden ist) rechtzeitig gestellt haben, nicht massgebend.