Da beide Beschwerdeführer um das Verfahren gewusst hätten, welches sie selber eingeleitet hätten, gelte der Entscheid vom 9. Januar 2025 als am 23. Januar 2025 zugestellt und die zehntätige Frist, innert welcher das Begründungsbegehren zu stellen gewesen wäre, sei bis am Montag, 3. Februar 2025, gelaufen. Das erst am 7. Februar 2025 bei der Post aufgegebene sinngemäss Begründungsbegehren sei demnach verspätet erfolgt (angefochtener Beschluss E. 4). -4-