Gemäss Sendungsverfolgung der Post sei den Beschwerdeführern am 16. Januar 2025 eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt worden. Innert der siebentägigen Abholfrist bis am 23. Januar 2025 hätten weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin die Sendung abgeholt. Da beide Beschwerdeführer um das Verfahren gewusst hätten, welches sie selber eingeleitet hätten, gelte der Entscheid vom 9. Januar 2025 als am 23. Januar 2025 zugestellt und die zehntätige Frist, innert welcher das Begründungsbegehren zu stellen gewesen wäre, sei bis am Montag, 3. Februar 2025, gelaufen.