Die Zustellung gelte insbesondere auch dann als erfolgt, wenn eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt worden sei; in diesem Fall gelte die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung habe rechnen müssen (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Der Entscheid vom 9. Januar 2025 sei am 15. Januar 2025 an die beiden Beschwerdeführer verschickt worden. Gemäss Sendungsverfolgung der Post sei den Beschwerdeführern am 16. Januar 2025 eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt worden.