2. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen aus, das Gericht könne gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 405f ZGB und § 25 Abs. 1 EG ZGB einen Entscheid in unbegründeter Fassung eröffnen. In diesem Fall sei eine schriftliche Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids verlange; werde keine Begründung verlangt, so gelte dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die Zustellung gelte insbesondere auch dann als erfolgt, wenn eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt worden sei;