1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie den vorliegenden ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 41 Abs. 1 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführer sind als betroffene Personen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, es ist somit auf die Beschwerde einzutreten.