2.4. Das Familiengericht Zurzach (nachfolgend: Vorinstanz) nahm dieses Schreiben als sinngemässes Begründungsbegehren entgegen und stellte mit Beschluss vom 6. April 2025 fest, dass dieses zu spät gestellt worden und der Entscheid vom 9. Januar 2025 in Rechtskraft erwachsen sei. 3. Gegen diesen ihnen am 8. April 2025 zugestellten Beschluss erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe datiert am 12. April 2025 (Postaufgabe: 14. April 2025) Beschwerde. -3- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: