Nachdem die Beschwerdeführer die Sendungen nicht abholten, wurden sie am 24. Januar 2025 wieder dem Familiengericht Zurzach zurückgeschickt. Das Familiengericht Zurzach liess den Beschwerdeführern den Entscheid vom 9. Januar 2025 mit Schreiben vom 28. Januar 2025 nochmals mit A-Post zukommen mit dem Hinweis, dass der durch die nicht abgeholte Gerichtsurkunde begonnene Fristenlauf davon nicht tangiert werde. 2.3. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 (Postaufgabe) teilten die Beschwerdeführer dem Familiengericht Zurzach mit, dass sie unter bestimmten Bedingungen keine Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Januar 2025 erheben würden.