2.2. Mit Entscheid vom 9. Januar 2025 wies das Familiengericht Zurzach den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ab. Dieser Entscheid wurde den Beschwerdeführern je einzeln unbegründet im Dispositiv mit eingeschriebener Post zugesandt, wobei die Abholungseinladungen den Beschwerdeführern am 16. Januar 2025 in den Briefkasten gelegt worden sind. Nachdem die Beschwerdeführer die Sendungen nicht abholten, wurden sie am 24. Januar 2025 wieder dem Familiengericht Zurzach zurückgeschickt.