Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.35 (KEMN.2024.595 + 596) Entscheid vom 5. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führer 1 […] Beschwerde- B._____, führerin 2 […] Beistand C._____, […] Anfechtungsge- Beschluss des Familiengerichts Zurzach vom 6. April 2025 genstand Betreff Aufhebung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. Mit Entscheid vom 18. August 2023 errichtete das Familiengericht Zurzach für A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Vertre- tungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 an das Versicherungsgericht des Kan- tons Aargau, welche zuständigkeitshalber an das Familiengericht Zurzach weitergeleitet wurde, beantragten die Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft. 2.2. Mit Entscheid vom 9. Januar 2025 wies das Familiengericht Zurzach den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ab. Dieser Entscheid wurde den Beschwerdeführern je einzeln unbegründet im Dispositiv mit eingeschrie- bener Post zugesandt, wobei die Abholungseinladungen den Beschwerde- führern am 16. Januar 2025 in den Briefkasten gelegt worden sind. Nach- dem die Beschwerdeführer die Sendungen nicht abholten, wurden sie am 24. Januar 2025 wieder dem Familiengericht Zurzach zurückgeschickt. Das Familiengericht Zurzach liess den Beschwerdeführern den Entscheid vom 9. Januar 2025 mit Schreiben vom 28. Januar 2025 nochmals mit A-Post zukommen mit dem Hinweis, dass der durch die nicht abgeholte Gerichts- urkunde begonnene Fristenlauf davon nicht tangiert werde. 2.3. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 (Postaufgabe) teilten die Beschwerde- führer dem Familiengericht Zurzach mit, dass sie unter bestimmten Bedin- gungen keine Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Januar 2025 erhe- ben würden. 2.4. Das Familiengericht Zurzach (nachfolgend: Vorinstanz) nahm dieses Schreiben als sinngemässes Begründungsbegehren entgegen und stellte mit Beschluss vom 6. April 2025 fest, dass dieses zu spät gestellt worden und der Entscheid vom 9. Januar 2025 in Rechtskraft erwachsen sei. 3. Gegen diesen ihnen am 8. April 2025 zugestellten Beschluss erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe datiert am 12. April 2025 (Postaufgabe: 14. April 2025) Beschwerde. -3- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie den vorliegenden ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 41 Abs. 1 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Oberge- richts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführer sind als betroffene Personen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Übrigen Eintretensvo- raussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, es ist somit auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen aus, das Gericht könne gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 405f ZGB und § 25 Abs. 1 EG ZGB einen Entscheid in unbe- gründeter Fassung eröffnen. In diesem Fall sei eine schriftliche Begrün- dung nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids verlange; werde keine Begründung verlangt, so gelte dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die Zustellung gelte insbesondere auch dann als erfolgt, wenn eine einge- schriebene Postsendung nicht abgeholt worden sei; in diesem Fall gelte die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung habe rechnen müssen (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Der Entscheid vom 9. Januar 2025 sei am 15. Januar 2025 an die beiden Beschwerdeführer verschickt worden. Ge- mäss Sendungsverfolgung der Post sei den Beschwerdeführern am 16. Ja- nuar 2025 eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt worden. In- nert der siebentägigen Abholfrist bis am 23. Januar 2025 hätten weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin die Sendung abgeholt. Da beide Beschwerdeführer um das Verfahren gewusst hätten, welches sie selber eingeleitet hätten, gelte der Entscheid vom 9. Januar 2025 als am 23. Januar 2025 zugestellt und die zehntätige Frist, innert welcher das Be- gründungsbegehren zu stellen gewesen wäre, sei bis am Montag, 3. Feb- ruar 2025, gelaufen. Das erst am 7. Februar 2025 bei der Post aufgege- bene sinngemäss Begründungsbegehren sei demnach verspätet erfolgt (angefochtener Beschluss E. 4). -4- 3. Die Beschwerde enthält unter anderem Ausführungen dazu, dass die Be- schwerdeführer unzufrieden mit ihrer Beistandschaft sind. Dies ist aller- dings für die Frage, ob sie ihr Begehren um Begründung des Entscheids vom 9. Januar 2025 (mit welchem die Aufhebung dieser Beistandschaft ab- gelehnt worden ist) rechtzeitig gestellt haben, nicht massgebend. Soweit sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzen, bringen sie sinnge- mäss vor, der Grund dafür, dass sie die eingeschriebene Sendung mit dem Entscheid vom 9. Januar 2025 nicht abgeholt hätten, sei eine "erhebliche Übelkeit" des Beschwerdeführers gewesen. Per A-Post hätten sie den Ent- scheid am 31. Januar 2025 erhalten. Soweit verständlich machen die Be- schwerdeführer geltend, dass sie die Frist für die Beschwerdebegründung eingehalten hätten, wenn ihnen der Entscheid mit A-Post zugestellt worden wäre. 4. Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbetätigung. Zwar stellte die Vorinstanz den Beschwerde- führern den Entscheid vom 9. Januar 2025 nochmals mit A-Post zu (act. 85 im Verfahren KEMN.2024.595 bzw. act. 83 im Verfahren KEMN.2024.596). Im Begleitbrief wies sie die Beschwerdeführer jedoch explizit und in Fett- schrift darauf hin, dass die durch die eingeschriebene Sendung ausgelöste, bereits laufende Frist davon nicht tangiert werde. Das Vorgehen der Vor- instanz ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden. Immerhin hätten die Beschwerdeführer auch nach Erhalt der A-Post-Sendung (nach eigenen Angaben am 31. Januar 2025) noch Zeit bis am 3. Februar 2025 Zeit gehabt, um rechtzeitig einen Begründungsan- trag zu stellen. Dies haben sie versäumt, womit der Entscheid vom 9. Ja- nuar 2025 in Rechtskraft erwachsen ist. Daran ändert auch die behauptete, aber weder in zeitlicher noch inhaltlicher Hinsicht näher konkretisierte oder belegte "erhebliche Übelkeit" des Beschwerdeführers nichts. 5. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 200.00 sind bei diesem Ausgang gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Beschwerdeführern aufzuerlegen. -5- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden den Be- schwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.