2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 4'035.85, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 sowie den Kosten für die Vertretung der Betroffenen von Fr. 2'535.85, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat der Mutter deren richterlich auf insgesamt Fr. 2'834.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Parteikosten für beide Beschwerdeverfahren zu vergüten. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Barbara Treyer, […], ihr Honorar für beide Beschwerdeverfahren (inkl. Auslagen und MwSt.) von insgesamt 2'535.85 zu bezahlen.