Insgesamt hat der Beschwerdeführer der Mutter damit eine Parteientschädigung von Fr. 2'834.70 zu bezahlen. - 17 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Verfahren XBE.2025.5 (aufschiebende Wirkung) wird als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde vom 7. April 2025 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.