Das Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren in der Hauptsache wäre praxisgemäss Fr. 2'700.00. Da vorliegend wesentliche Synergien der beiden in engem Zusammenhang stehenden Verfahren bestanden haben, rechtfertigt es sich, für das Hauptverfahren (XBE.2025.32) von einer tieferen Grundentschädigung von Fr. 2'000.00 auszugehen. Unter Berücksichtigung wiederum des Abzuges von 20 % für die fehlende Verhandlung, eines Zuschlags von 5 % für die Eingabe vom 7. Juli 2025 und dem Rechtsmittelabzug von 25 %, der tatsächlichen Auslagen gemäss Kostennote von Fr. 15.30 und des Mehrwertsteuerzuschlags von 8.1 % ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 1'394.80.