ein Abzug von 25 % vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Auslagen gemäss Kostennote von Fr. 57.00 und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 107.90) ergibt sich für das Verfahren XBE.2025.5 (aufschiebende Wirkung) eine richterlich festgelegte Entschädigung von Fr. 1'439.90.