Das Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung beträgt praxisgemäss Fr. 2'000.00. Dieses ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Die Eingabe vom 24. März 2025 ist mit einem Zuschlag von 5 % zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Im Weiteren ist gestützt auf § 8 AnwT im Rechtmittelverfahren ein Abzug von 25 % vorzunehmen.