7.2. Der Beschwerdeführer ist gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, der verfahrensbeteiligten Mutter eine Parteientschädigung für beide Verfahren zu bezahlen. Das Honorar des Rechtsvertreters der Mutter ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen. Dieser sieht – entgegen der auf dem Stundenaufwand basierenden Kostennoten vom 8. August 2025 – eine Entschädigung nach Pauschaltarifen vor.