7. 7.1. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde im Hauptverfahren. Im Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung wäre er aus den gleichen Gründen unterlegen, wenn es nicht gegenstandslos geworden wäre. Es sind ihm daher gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO die Kosten beider Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Diese bestehen aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Entschädigung der Kindsvertreterin.