Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO können die Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren nach Ermessen verteilt werden. Die je hälftige Kostenverteilung gestützt auf diese Bestimmung entspricht für das erstinstanzliche Verfahren der allgemeinen aargauischen Praxis, da für familienrechtliche Streitigkeiten regelmässig mindestens in moralischer Hinsicht beide Parteien eine gewisse Verantwortung tragen. Auch für das vorliegende erstinstanzliche Verfahren ist die hälftige Kostenverteilung, was auch die hälftige Auferlegung der Kosten der Kindsvertretung einschliesst, nicht zu beanstanden.